Drohnen im Wohngebiet

EU-Verordnung: Drohnen über Wohngebieten nicht erlaubt
Da es vermehrt zu Anfragen und Beschwerden, zum Thema "Drohnenflüge" ,in unserer Gemeinde kam, möchten wir hier ein paar wichtige Informationen dazu geben:
Es gibt Drohnen die weder eine Funktion für Foto- und Filmaufenahmen noch für Tonaufzeichnungen haben.
Drohnenflüge über Wohngebieten sind generell verboten:
- für Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 250 g.
- für Drohnen die Foto-, Video-, Audio- oder Funkaufnahmen machen können.
- außer mit ausdrücklicher Zustimmung der Grundstückseigentümer.
Im Umkehrschluss sind Flüge mit Drohnen über Wohngebieten nur erlaubt, für:
- Drohnen mit einer Startmasse von 250 g oder weniger.
- Drohnen ohne Kameras, Mikrofone oder Funkaufnahmevorrichtungen.
- Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 250 g und/oder mit Kameras, Mikrofonen oder Funkaufnahmevorrichtungen bei ausdrücklicher Zustimmung der Grundstückeigentümer.
Dieses Flugverbot ist in folgendem Paragraphen der Luftverkehrs-Ordnung festgelegt:
LuftVO, § 21b, Abs. 7: Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
„Der Betrieb von [Drohnen] ist verboten […] über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt […]“
Wir bittten um Rücksichtnahme und Verständnis.